„Das momentan sehr dynamische Infektionsgeschehen verlangt allen Bürgerinnen und Bürgern viel ab. Kurzarbeit, das Einschränken von sozialen Kontakten und die Ungewissheit sind große Herausforderungen”, weiß die SPD- Bundestagsabgeordnete Susanne Mittag, die sich dennoch kämpferisch zeigt: “Wir packen das gemeinsam.”
Um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern und Arbeit zu sichern, unterstützt die Bundesregierung die Unternehmen mit weiteren 10 Milliarden Euro. “Das ist wichtig, damit wir wichtiges Know-how in Deutschland halten und nach der Krise mit qualifizierten Arbeitnehmern wieder voll durchstarten können”, ist Susanne Mittag überzeugt.
Was nun konkret geplant ist:
Wer wird unterstützt?
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen dabei als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Was passiert, wenn eine Firma im November 2019 noch gar nicht existiert hat?
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Ab wann können die Hilfen wo beantragt werden?
Welche Förderungen gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit das nach EU-Recht zulässig ist. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Werden andere staatliche Leistungen angerechnet?
Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Wo kann ich die Förderung beantragen?
Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Eine Übersicht mit Antworten zu häufig gestellten Fragen finden Sie hier: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe
Gerne können Sie sich auch unter susanne.mittag@nullbundestag.de an mich wenden.