Einfacher in der Beantragung und umfangreicher – so wird sie sein, die neue Überbrückungshilfe III, die ab sofort beantragt werden kann. „Damit versuchen wir weiterhin unsere Unternehmen bestmöglich zu unterstützen“, freut sich die SPD-Bundestagsabgeordnete Susanne Mittag über die Verbesserungen. Konkret bedeutet das, dass demnächst Unternehmen antragsberechtigt sind, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. „Damit erweitern wir den Kreis der Empfänger und versuchen, dass noch weniger Betriebe durch die Raster fallen“, erläutert Susanne Mittag. Bisher war es so, dass die Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August gegenüber dem Jahr 2019 oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 nachweisen musste.
Daneben wird der Kreis der Empfänger auch über die deutliche Anhebung der Umsatzbeschränkung erweitert. So ist es zukünftig auch möglich, Überbrückungshilfe zu erhalten, wenn der Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro beträgt. Die Delmenhorsterin weiß aber auch, dass es schneller gehen muss: „Eigentlich sollte die Beantragung bereits Mitte Januar starten, dass es jetzt erst im Februar möglich ist, ärgert mich sehr.“
Susanne Mittag, die um die schwierige Situation des städtischen Einzelhandels weiß, freut sich besonders über die Regelungen zur Saisonware und der Förderung von Investitionen in die Digitalisierung: „Saisonware wie Weihnachtsartikel, Winterkleidung und verderbliche Ware, die nicht verkauft werden konnte und abgeschrieben werden musste, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 Prozent als Fixkosten geltend gemacht werden. Das ist ein wichtiges Zeichen an ganze Branchen. Ebenso die Ausweitung auf Investitionsförderung für Online-Shops, die künftig bei der Ermittlung der Fixkosten berücksichtigt werden. Das ist die richtige Antwort auf die anhaltende Pandemie“.
Auch wurden die monatlichen Höchstbeträge auf 1,5 Millionen Euro und die Abschlagszahlungen auf 100.000 Euro angehoben.
„Daneben wird auch die Neustarthilfe erweitert, die gerade für Soloselbstständige wichtig ist, da sie häufig einen geringen Fixkostenblock haben“, informiert Susanne Mittag.
Demnach steht die Neustarthilfe allen zur Verfügung, die im Jahr 2019 ihr Einkommen zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist. Im Zuge der Verbesserungen haben wir die Betriebskostenpauschale auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt. Ebenso wurde die maximale Förderhöhe um 2.500 Euro auf 7.500 Euro erhöht. Die Neustarthilfe wird darüber hinaus nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet, ist aber zu versteuern.
Hier ein Beispiel zur Neustarthilfe:
X ist soloselbstständig. Sie verdiente im Jahr 2019 30.000 Euro. Im Referenzzeitraum waren es 15.000 Euro. 15.000 * 50% = 7.500 Euro Neustarthilfe
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021, damit auch z.B. ein Friseursalon, der im Rahmen der Beschlüsse vom 16.12. geschlossen wurde und weiterhin geschlossen hat, von der Förderung profitieren kann.